Informationen für Ärzt:innen und Krankenhäuser

Die wichtigsten Informationen zur Rechnungsstellung auf einen Blick (Details s.u.)
  1. Bitte behalten Sie den Anonymen Krankenschein und schicken Sie ihn immer im Original zusammen mit Ihrer Abrechnung an den AKSB e.V. zurück.
  2. Rechnungen bitte nicht an die Patient:innen adressieren, sonst kommen diese nicht bei uns an und es kommt zu unnötigen Mahnkosten.
  3. Über einen Anonymen Krankenschein sind mehrere Behandlungen möglich, allerdings nur bis zu dem Gültigkeitsdatum auf der Vorderseite des Scheins. Überschreitet die Summe dieser Behandlungen 500€, halten Sie bitte mit uns Rücksprache.
  4. Die Leistungen können nach dem 1,0-fachen Satz GOÄ (bzw. 1,746-fachen Satz GOZ) abgerechnet werden.
    Wichtig: Bitte weisen Sie auch kooperierende Labore oder andere Leistungserbringer:innen darauf hin.
  5. Der AKSB e.V. übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für die explizit genannte Verdachtsdiagnose und den Überweisungsgrund auf dem AKS. Sollten weitere Behandlungen oder Maßnahmen notwendig sein (bei Ihnen oder einer anderen Fachrichtung), bitten wir um Zusendung oder Mitgabe eines (Befund-)Berichtes oder einer Überweisung, ggf. eines Heil- und Kostenplans. Die Patient:innen können damit dann wieder in unsere offene medizinische Sprechstunde kommen.
 
 
Informationen für medizinische Leistungserbringer:innen

Der Anonyme Krankenschein Bonn e.V. (AKSB e.V.) wird seit 2021 durch das Bonner Amt für Soziales und Wohnen gefördert und mit der Unterstützung und Versorgung von Menschen, die keinen Zugang zum regulären Gesundheitssystem haben, beauftragt. Mit Hilfe eines Anonymen Krankenscheins (AKS) können Menschen ohne Krankenversicherung medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen. Hierzu zählen auch Medikamentenverordnungen und im Bedarfsfall Sprachmittlungsleistungen. Zusätzlich beraten und unterstützen wir bei der Eingliederung in die medizinische Regelversorgung (Clearing). Patient:innen erhalten einen AKS in der Clearingstelle des AKSB e.V. in der Endenicher Straße 95, 53115 Bonn. Der AKS dient Ihnen dabei als Überweisungs- und Abrechnungsschein. Um die Daten der Patient:innen zu schützen, erhalten diese – falls gewünscht – ein Pseudonym. Bitte vermerken Sie den richtigen Patient:innennamen zusammen mit einer Kontaktmöglichkeit zur:m Patient:in ausschließlich in Ihrer Akte und nutzen Sie für jegliche Kommunikation (auch mit dem AKSB e.V.) nur das Pseudonym. Für persönliche Dokumente wie Impf- oder Mutterpass verwenden Sie bitte den echten Patient:innennamen.
Sollten Sie Patient:innen des AKSB e.V. Arzneimittel verschreiben, so füllen Sie bitte die Vorderseite des Apothekenabrechnungsscheins aus. D. Patient:in kann sich damit dann die Medikamente in einer Apotheke besorgen und diese rechnet mit dem AKSB e.V. ab.

Sollten Sie Patient:innen des AKSB e.V. Hilfs- bzw. Heilmittel verschreiben, halten Sie bitte Rücksprache mit dem AKSB e.V.

Gültigkeit des AKS

Ein AKS ist nach Ausstellung im Regelfall 3 Monate und nur im Original gültig. In diesem Zeitraum können alle durch d. selbe:n Ärzt:in bzw. Heilberufler:in für den auf dem AKS bescheinigten Überweisungsgrund erbrachten Leistungen über denselben AKS abgerechnet werden. Leistungen, die vor der Ausstellung oder nach Ablauf der Gültigkeit des AKS erbracht wurden, können nicht über den AKSB e.V. abgerechnet werden. Bei Überweisungen zu anderen Heilberufler:innen wird ein neuer AKS benötigt. Die Patient:innen müssen daher mit der Überweisung erneut die Clearingstelle aufsuchen. Bei Leistungen für weitere Behandlungsanlässe wird ebenfalls ein neuer AKS benötigt.

Erstattung von Leistungen durch den AKSB e.V.

Abgerechnet werden können alle zur Diagnostik und Behandlung notwendigen Maßnahmen (einschließlich Labor-, Material- und Medikamentenkosten) für ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen auf der Grundlage des Leistungskatalogs einer gesetzlichen Krankenversicherung, außerdem präventive Maßnahmen entspr. GBA und STIKO sowie notwendige Sprachmittlungskosten. Ein AKS beinhaltet eine Kostenübernahmegarantie bis 500€ ohne weitere Absprache, falls ausschließlich Leistungen durchgeführt werden, die auf dem AKS angeordnet sind. Überschreitet die Summe der Kosten für die über diesen AKS durchgeführten Leistungen die Grenze von 500€, muss dies durch den AKSB e.V. schriftlich genehmigt werden. Die Leistungen können nach 1,0-fachem Satz GOÄ oder 1,1746-fachem Satz GOZ bzw. bei stationären Leistungen nach den entsprechenden Fallpauschalen abgerechnet werden. Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit dem AKS im Original (für Überprüfung siehe „Original“-Wasserzeichen) direkt an den AKSB e.V. und muss innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung erfolgen. Sollten nach der ersten Rechnungsstellung im Geltungszeitraum des AKS weitere Behandlungen nötig sein, so können die jeweiligen Rechnungen zusammen mit einer Kopie des AKS oder unter Angabe der AKS-Nummer eingereicht werden.
Bei Annahme der Kostenzusage erklären Sie sich damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit der Behandlung stehende Rechnungen ausschließlich an den AKSB e.V. gestellt werden dürfen. Bei Überschreiten der Kostenzusage dürfen Teilbeträge für Leistungen innerhalb der Behandlung nicht den Patient:innen in Rechnung gestellt werden.

Hinweise für Krankenhäuser

Bei Einweisung von Patient:innen mit einem AKS nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf. Überschreitet die Summe der Kosten für die über diesen AKS durchgeführten Leistungen die Grenze von 500€, muss dies durch den AKSB e.V. schriftlich genehmigt werden. Nur in dringenden Fällen kann eine Kostenzusage auch nachträglich erfolgen. Das Krankenhaus kann gegenüber dem AKSB e.V. die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach §2 Abs. 2 KHEntgG entsprechend der aktuellen Budgetvereinbarung ohne weitere einrichtungsbezogene Zuschläge abrechnen. Die Kostenzusage gilt für alle während des Aufenthalts durchgeführten Leistungen, inklusive extern abgerechneter Leistungen wie Laboranforderungen oder Beleghebammen. Es unterliegt Ihrer Verantwortung, die Leistungserbringer:innen darüber in Kenntnis zu setzen.

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